Gegen den Kampf jeder gegen jeden
  Unsere Sportschützen
 

Schlagzeile: 
Waffen in privaten Haushalten! 
Strengeres Waffengesetzt gefordert!
Verbot von Schusswaffen in privaten Haushalten!
Zentrale Lagerung von Waffen und Munition!

Tatsache:
Der Anteil der mißbräuchlichen Verwendung legaler Waffen ist allenfalls bei 0,004% aller Straftaten (Quelle: Bund der Militär- und Polizeischützen e. V.)
Spätestens an dieser Stelle, stellt sich die Frage, was eine Verschärfung bringen soll. 

aber es geht weiter: 

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14 Waffenrecht vom 01.04.2008)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des anerkannten Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Ausnahme: Waffen nach $ 14 Abs. 4, die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
    Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Überprüfung.
(Quelle: Deutscher Schützenbund)

Aufbewahrung von Waffen
§ 36 WaffG Abs. 1
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht

Im Klartext: Waffen und Munition sind in dafür genormte und vorgeschriebenen Tresoren aufzubewahren, verschlossen und geschützt vor Zugriffen nicht berechtigte/befugte Personen! Nicht im Nachtischchrank, nicht auf dem Küchentisch! 
Dieses Gesetz, richtig angewandt, verhindert Straftaten! Jedoch ein Gesetz erlassen verhindert keine Straftaten sondern regelt nur deren Folgen!
Diesen Aufwand betreibt niemand, der eine Straftat plant! Der kauft sich auf dem Schwarzmarkt eine illegale, die in Anbetracht sämtlicher Gebühren die für eine legale Waffe fällig werden, wahrscheinlich sogar billiger ist!

Gegen eine zentrale Aufbewahrung in z. B. Vereinshäusern spricht sich mit guten Argumenten der Vizepräsident des DSB (der Deutsche Schützenbund) aus:
Richtig erklärt er, dass die Schützenhäuser selbstverständich oft mehrere Tage nicht besucht werden. Ein unbemerktes Eindringen in die Vereinsheime ist dadurch gegeben, dass diese oftmals außerhalb und an Ortsrandgebieten befinden. Wenn ein Sportschützenverein dort seine Waffen lagert, genügen diese, um eine ganze Armee auszurüsten.

 
 
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